Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

1. BImSchV

§ 13 Messeinrichtungen

Stand: 02.07.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/13#abs-1 (1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/13#abs-2 (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/13#abs-3 (3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.

§ 12 § 14