Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
1. BImSchV§ 13 Messeinrichtungen
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/13#abs-1 (1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/13#abs-2 (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/13#abs-3 (3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 804)
BGBl. 2019 I S. 804
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.